Satzung
K3 Winterlingen e.V.
Geschäftssitz:
K3 Winterlingen e.V. – Wilhelm Bihler Str. 4 – 72474 Winterlingen
Email: info@k3-winterlingen.theater
Internet: https://k3-winterlingen.theater
Postanschrift:
K3 Winterlingen e.V. – Evelin Nolle-Rieder – Antoniusstraße 7 – 72474 Winterlingen
Spielort: siehe Geschäftssitz
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen K3 Winterlingen e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Albstadt – VR 626 (seit 2017 beim Amtsgericht Stuttgart unter der Vereinsregisternummer: VR 400626) eingetragen.
(1) Sitz des Vereins ist Winterlingen.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der kulturellen Vielfalt und neuer Formate sowie das Gestalten und Erleben einer offenen Gemeinschaft.
Dazu sind verschiedene Theatergruppen aktiv. Der Verein veranstaltet Theateraufführungen, Kleinkunst- und Kabarettveranstaltungen, partizipative und kreative Kunstprojekte, Filmvorführungen, Ausstellungen, Workshops und Vorträge und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Besondere Bedeutung kommt dabei der Förderung und Pflege des Theaterspiels – insbesondere für Kinder und Jugendliche – zu.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Firmen-Rechnungsstellungen für gewerbliche Tätigkeiten/Miete werden einzeln geprüft und zugelassen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtspauschalen für
Gruppenleiter*innen oder bei regelmäßigem hohem ehrenamtlichem Engagement (mehr als 30 h/Monat) sind möglich und werden vom Vorstand festgesetzt.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten u. öffentlichen Rechts werden. Eine Fördermitgliedschaft ist ebenfalls möglich.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Quittung des Mitgliedsbeitrags ist zugleich der Nachweis.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Vorstandschaft
2. die Mitgliederversammlung
3. der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 7 Der Vorstand
(1) Die Vorstandschaft des Vereins besteht im Sinn des § 26 BGB aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter*in. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft während der Amtsperiode aus, wählt der/die Vorsitzende oder die Stellvertretung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto- und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Beirat kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen und Anstellungsverträge abschließen und unterschreiben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen auf elektronischem Weg einzuberufen. Dabei ist die von der Vorstandschaft festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft und dessen Entlastung,
c) Wahl der Vorstandschaft,
d) Genehmigung der Beitragsordnung,
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
(3) Die Vorstandschaft hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe der Gründe fordert.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und der/dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(2) Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied.
(4) Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein.
(5) Der Beirat hat die Aufgabe, die Vorstandschaft in allen Angelegenheiten des Vereins insbesondere in fachlichen und organisatorischen Fragen zu beraten.
(6) Die Sitzungen des Beirates werden mindestens halbjährlich von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.
(7) Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder dies schriftlich von der Vorstandschaft verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
(8) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(9) Die Sitzungen des Beirates werden von der/dem Vorsitzenden des Vereinsvorstandes, im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung, und ist auch diese/dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
(10) Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und von der jeweiligen Sitzungsleitung zu unterschreiben.
§ 10 Die Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 11 Ehrenordnung
Die Mitglieder werden für 10-jährige Mitgliedschaft, 20-jährige Mitgliedschaft und 30-jährige Mitgliedschaft geehrt.
§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an die Gemeinde Winterlingen und den Landesverband Amateurtheater e. V., die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden haben.